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Die Schweiz und die Vermögen der I.G. Farben
Die
Interhandel-Affäre
Shraga
Elam (1)
in: 1999 - Zeitschrift für Sozialgeschichte
des 20. und 21. Jahrhunderts - 13. Jahrgang,
März 1998 Heft 1/98 S. 61-91
Die Interhandel-Affäre ist der größte Einzelfall der Verschiebung
von Nazi-Fluchtgeldern in der Schweiz, wenn
nicht sogar weltweit. Grundsätzlich geht
es um die Machenschaften des deutschen Chemiekonzerns
I.G. Farbenindustrie A.G. (I.G. Farben),
Vermögenswerte ins sichere Ausland zu schmuggeln,
seine Auslandgeschäfte vor der Beschlagnahme
durch die Alliierten zu schützen usw. Dabei
spielte ein 1929 in der Schweiz gegründeter
Firmenkomplex eine zentrale Rolle. Die deutschen
Spuren sollten verwischt und diesem Komplex,
der auch als »Basler Ring« bekannt war,
ein sauberes Schweizer Käppi verpaßt werden.
Die westlichen Alliierten ließen sich von dieser Darstellung
nie ganz überzeugen. So wurden 1942 die
in der General Aniline and Film Corp. (GAF)
zusammengefaßten Firmenbeteiligungen in
den USA als I.G.-Farben-Besitz angesehen
und als solcher blockiert.
Der »Basler Ring« behauptete hingegen, die General Aniline
and Film wäre eine Tochtergesellschaft der
I.G. Chemie (später Interhandel) und somit
rein schweizerischer Besitz. Der Konflikt
dauerte mehrere Jahrzehnte und endete mit
einem Vergleich zwischen dem US-Justizminister
Robert Kennedy und der Schweizerischen Bankgesellschaft,
die mitlterweile die Interhandel übernommen
hatte. Das Geschäft brachte der Schweizerischen
Bankgesellschaft 1965 einen Erlös von 515
Millionen Franken, die heute auf drei Milliarden
geschätzt werden. Damit wurde sie zur größten
Schweizer Bank.
Interessanterweise konnten die US-Amerikaner den deutschen
Charakter des »Interhandel-Firmengebäudes«
trotz der Fülle von Material, das ihnen
zur Verfügung stand, nicht überzeugend nachweisen.
Eine Erklärung dafür liegt in dem Schutz,
den die schweizerischen Interessen damals
durch
einflußreiche Republikaner wie die Brüder
John Foster und Allen Dulles, die I.G.-Farben-Anwälte
waren, genossen.
Mehrere Publikationen zeigen eindeutig, daß im Schweizer
Bundesarchiv genügend Dokumente liegen,
die neue Beweise zum Fall Interhandel erbringen
können. Die Bereinigung dieser Affäre kann
nicht nur der heutigen UBS (United Bank
of Switzerland) größere Unannehmlichkeiten
einbringen, sondern auch den Schweizer Behörden,
die dabei eine aktive Rolle gespielt haben.
Eine weltweite Untersuchung dieser Zusammenhänge
könnte die US-amerikanische und die deutsche
Rolle - sowie auch die anderer involvierter
Länder - besser durchleuchten.
»"Ohne die IG. mit ihren riesigen Produktionsstätten,
ihrer weitreichenden Forschung und vielfältigen
technischen Erfahrung sowie ihrer umfassenden
Konzentration wirtschaftlicher Macht
wäre Deutschland im September I939 nicht
in der Lage gewesen, seinen Angriffskrieg
zu beginnen." Zu diesem Ergebnis kam
eine Gruppe ziviler und militärischer
Experten, die General Eisenhower am
Ende des Zweiten Weltkrieges damit beauftragt
hatte, den Beitrag der I.G. zum Kriegsaufwand
der Nazis zu untersuchen. Ihre Schlußfolgerung
mag übertrieben klingen, aber alle Dokumente
beweisen ihre Richtigkeit.«
(2)
Man
kann die Rolle der I.G. Farben für die NS-Vernichtungs-
und Raubmaschinerie nicht genügend herausstellen,
und dabei dürfen die Bedeutung und die internationalen
Verbindungen dieses Riesenkonzerns - vor
allem mit den US-amerikanischen Großunternehmen
und der Schweiz - nicht außer Acht gelassen
werden.
Die
aktuelle schweizerische Vergangenheitsaufarbeitung
scheint dieser Sachlage bis jetzt bei weitem
nicht gerecht zu werden, was angesichts
des Stellenwerts des Finanzplatzes Schweiz
für die I.G.-Farben-Fluchtgelder höchst
seltsam ist. Die Schweizer Presse hat das
Thema nicht nur erst Anfang I997 aufgegriffen,
sondern ihm auch dann nicht die gebührende
Aufmerksamkeit geschenkt. Nicht weniger
befremdlich ist es, daß die jüdischen Organisationen,
die die Schweiz zur Auseinandersetzung mit
ihrer Vergangenheit gezwungen haben, ausgerechnet
zu der I.G.-Farben-Connection schweigen.
Es
ist nicht die Absicht dieses Aufsatzes,
den Gründen dieses Schweigens nachzugehen,
sondern das Potential der schweizerischen
Quellen - hauptsächlich der des Bundesarchivs
- zur Aufklärung einer der rätselhaftesten
Affären dieses Jahrhunderts zu zeigen. Deshalb
sollen hier viele und ausführliche Zitate
aus den Dokumenten wiedergegeben werden.
Denn es ist außerordentlich wichtig, die
viel zuwenig erforschte Schweizer Seite
dieses Falls, der für langjährige und komplizierte
Gerichtsverfahren sorgte, anhand der Originale
zu veranschaulichen.
Der
Aktenbestand ist riesig groß und liefert
der Bergier-Historiker-Kommission genug
Arbeit. Nur ist die Sache viel zu ernst,
um sie allein dieser Kommission zu überlassen.
Eine erneute öffentliche Diskussion über
diese Affäre tut not. Die hier vorgestellte
Auswahl von Quellen will zeigen, wieviel
die Schweizer Behörden über den Fall Interhandel
wußten, deren aktive Rolle beim Vertuschen
von Fakten belegen. Darüber hinaus liefert
sie einige neue Beweisstücke.
Eine kurze Chronologie
der Ereignisse: (3)
1. Die Firma Interhandel hieß vor der Namensänderung I.G.
Chemie und hatte ihren Sitz in Basel.
Sie war 1928 als Tochter des deutschen
Konzerns I.G. Farbenindustrie mit dem
Ziel gegründet worden, dem deutschen
Fiskus Gelder zu entziehen und Auslandbeteiligungen
der I.G. Farben zu verwalten. So galt
die I.G. Chemie offiziell als die Muttergesellschaft
der amerikanischen Farben-Tochter, die,
ebenfalls nach einer Namensänderung,
ab 1939 General Aniline and Film Corp.
hieß. Das finanzielle »Nervenzentrum«
des I.G.-Farben-Ablegers in Basel war
die Privatbank Eduard Greutert, die
nach dem Tod des Inhabers als Bank Hans
Sturzenegger & Cie. weitergeführt wurde.
2. Die I.G. Chemie war auf dreifache Weise eng an ihre deutsche
Mutterfirma gebunden:
a) Personell:
Der Aufsichtsratsvorsitzende der I.G.
Farben, Hermann Schmitz, war zugleich
Verwaltungsratspräsident von I.G. Chemie;
die wesentlichen Vorstandsposten waren
mit Vertrauensleuten der I.G. Farben
besetzt.
b) Durch einen
Dividendengarantievertrag und ein Übernahmeoptionsrecht:
Die I.G. Farben hatte eine Option, die
I.G. Chemie und ihre Beteiligungen jederzeit
zum Buchwert zu übernehmen. Als Kompensation
hatten die I.G.-Chemie-Aktionäre Anrecht
auf eine mindestens gleich hohe Dividende,
wie sie die I.G. Farben ausschüttete.
c) Durch die
Mehrheitsverhältnisse beim Stimmrecht:
Eine Serie von Vorzugsaktien mit mehrfachem
Stimmrecht in Hand der I.G.-Farben-Führung
und ihrer Vertrauensleute sicherte deren
Übergewicht.
3. Bei Kriegsausbruch im September 1939 erteilte das Reichswirtschaftsministerium
den deutschen multinationalen Konzernen
Weisung, ihre Beteiligungen in neutralen
Staaten zu tarnen. Die I.G. Farben gab
1940 die Personalunion der Spitzen von
I.G. Farben und I.G. Chemie auf und
verzichtete auf ihre Übernahmeoption.
Die I.G. Chemie beantragte daraufhin
1941 bei der dafür zuständigen Schweizerischen
Clearingkommission, als rein schweizerische
Firma anerkannt zu werden. Die Kommission
vertagte die Entscheidung wegen »grösster
Bedenken«. In den USA wurde inzwischen
die General Aniline and Film als »Feindvermögen«
beschlagnahmt und einer Zwangsverwaltung
unterstellt.
4. Nach dem Krieg wurde die I.G. Chemie wie alle deutschen
Guthaben in der Schweiz zunächst blockiert.
Eine erste Buchprüfüng durch die Schweizerische
Verrechnungsstelle stützte eher die
These, die Firma sei jetzt rein schweizerisch.
Der Bericht stieß aber auf großen Widerstand.
1946 wurde eine zweite, umfassendere
Buchprüfung des Komplexes I.G. Chemie/Sturzenegger
vorgenommen; Teamchef war der Revisor
der Schweizerischen Verrechnungsstelle
Albert Rees. Der als »Rees-Bericht« bekanntgewordene
Report weist auf viele begründete Zweifel
am rein schweizerischen Charakter der
I.G. Chemie hin. Trotzdem wurde der
Bericht von der Leitung der Schweizerischen
Verrechnungsstelle in einem für die
Firma insgesamt positiven Sinn zusammengefaßt,
worauf Interhandel aus der Blockade
entlassen wurde. Die Alliierten wurden
von der Schweiz in diesem Sinn informiert.
Als weißgewaschene »schweizerische«
Mutterfirma verlangte Interhandel nun
von den USA die Herausgabe der Tochterfirma
General Aniline and Film. Die US-Regierung
lehnte ab und verwies Interhandel auf
den Gerichtsweg.
5. Das angerufene US-Gericht verlangte von Interhandel/Sturzenegger
die Herausgabe sämtlicher Akten. Doch
die Schweizer Kläger behielten die wichtigsten
Akten unter Verschluß. Sie behalfen
sich mit einer Gefälligkeits-»Beschlagnahme«
der heißen Akten durch die Bundesanwaltschaft.
Als Grund wurde die Gefahr einer Verletzung
des Bankgeheimnisses und der Wirtschaftsspionage
angegeben. Vor dem US-Gericht blieben
die Schweizer damit aber erfolglos.
6. Ab 1958 übernahm der Direktionspräsident der Schweizerischen
Bankgesellschaft, Alfred Schäfer, das
Ruder bei Interhandel. Nach dem
Wahlsieg Kennedys gelang es ihm, mit
Justizminister Robert Kennedy eine außergerichtliche
Einigung über den Fall Interhandel/General
Aniline and Film auszuhandeln: Die General
Aniline and Film wurde liquidiert, und
die Interhandel erhielt etwas weniger
als die Hälfte des Erlöses, etwa 515
Millionen Franken. Daraufhin fusionierte
die Schweizerische Bankgesellschaft
mit der Interhandel und wurde so zur
größten Schweizer Bank.
7. In den achtziger Jahren klagte die I.G. Farben in Liquidation
vor deutschen Gerichten (vergeblich)
gegen die Schweizerische Bankgesellschaft:
Die I.G.
Chemie/Interhandel sei stets deutsch
beherrscht gewesen, und es habe ein
treuhänderisches Verhältnis zur I.G.
Farben bestanden. Die deutschen Anwälte
wollten zur Stützung ihrer These den
»Rees-Bericht« heranziehen.
Daraufhin versah der Bundesrat dieses
Dokument mit einer strikten Sperre,
die heute noch gültig ist. Nur die Historiker-Kommission
Bergier wird befugt sein, den Bericht
zu lesen.
Gründung und »Verschweizerung« der I.G. Chemie
1928/29
gründete die I.G. Farben eine Reihe von
Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern.
Die wichtigsten waren I.G. Chemie, Basel,
und die American I.G. Chemical Corp. in
den USA. Erklärtes Ziel war die Mobilisierung
von Devisen für das Projekt synthetisches
Benzin. Alle Gesellschaften waren deutsch
dominiert, in den Führungsgremien saßen
Vertrauensleute der I.G. Farben. Durch komplizierte
Kreuzverbindungen wurden die Besitzverhältnisse
verschleiert. Es wurden zwei Kategorien
von Aktien emittiert: Stammaktien mit einfachem
Stimmrecht an das breite Publikum und Vorzugsaktien
mit vergrößertem Stimmrecht. Letztere blieben
ausschließlich im Besitz der I.G.-Farben-Führung
und ihren Vertrauensleuten und sicherten
die Kontrolle über das Gesellschaften-Netz.
Die Vorzugsaktien wurden nur zu 20 Prozent
einbezahlt und hatten dadurch »im Verhältnis
zu einer voll einbezahlten Stammaktie am
effektiven Kapitalaufkommen gemessen 25-fache
Stimmkraft« (4).
Bei der Aktienemission waren die führenden
Schweizer Banken involviert, wobei sich
die Eidgenössische Bank, Zürich, am meisten
profilierte und beispielsweise der I.G.-Farben-Strohgesellschaft
Industrie Bank Domizil bot. In dieser Gesellschaft
wurden zuerst 25 Prozent der 400.000 I.G.
Chemie-Vorzugsaktien untergebracht. Nach
der späteren Kapitalreduktion wurde die
Anzahl dieser Aktien auf 100.000 verringert,
dafür wuchs der Industrie-Bank-Anteil auf
60 Prozent, und ab 1948 lagen hier sogar
alle Vorzugsaktien. Um die wahren Besitzer
dieser Aktien dreht sich die Affäre.
Der
US-amerikanische I.G.-Farben-Zweig beschäftigte
sich mit der Kontrolle der Konzerntätigkeit
auf dem ganzen Kontinent, das heißt der
Produktion, dem Vertrieb, nachrichtendienstilchen
Tätigkeiten usw. Auf diese Aktivitäten wird
hier nicht weiter eingegangen
(5).
Der
schweizerische Gesellschaftsring, auch als
»Basler Ring« bezeichnet, war - soweit die
bisherigen Untersuchungen dies zeigen -
ausschließlich im finanziellen Bereich tätig.
Das Kernstück aller Aktivitäten bildete
das Bankhaus Ed. Greutert & Cie., Basel.
Diese Gesellschaft, die mit der I.G. Chemie
eine Personalunion führte, wurde von der
I.G. Farben mit der technischen Seite der
Gründung sowie der Verwaltung der I.G.-Chemie-Beteiligungen
beauftragt. Die Ed. Greutert & Cie. selbst
war am 17. Februar 1920 auf Initiative der
Metallgesellschaft A.G., Frankfürt a.M.,
in Basel gegründet worden,
damit »die Metallgesellschaft
A.G. ein großes internationales Geschäft
aufbauen könne, das durch ein Finanzinstitut
auf neutralem Boden geleitet werden
solle. Es ergab sich aber dann im Laufe
der Jahre, daß die gehegten Erwartungen
nicht eintraten. (...) Durch die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen Greutert und Schmitz
[Hermann, ehemal. Metallgesellschaft
und nachher I.G.-Farben-Chef, S.E.]
gelang es ersterem, sein Bankgeschäft
mit Geschäften der I.G. Farben zu alimentieren.«
(6)
Im
Klartext heißt das, laut Borkin, daß die
Metallgesellschaft nach dem Ersten Weltkrieg
eine Schweizer Firma benötigte, um an ihre
beschlagnahmten US-Vermögen zu kommen. Vater
dieser Idee war Hermann Schmitz, der mit
seinem Wechsel zur IG. Farben seine Tarnungskünste
noch verfeinerte und die Schweizer Verbindungen
mitnahm.
Bei
der Gründung der American I.G. 1929 lagen
75 Prozent der Aktien bei der I.G. Chemie,
20 Prozent bei Ed. Greutert. Weitere 1934
erworbene Aktien lagen bei Osmon (zu 100
Prozent beherrscht durch I.G. Chemie). Von
zwei hölländischen Firmen erhielt die I.G.
Chemie am 30. April 1940 - also zehn Tage
vor dem Einmarsch der Wehrmacht in Holland
- circa 70 Prozent der Aktien. Die Beteiligung
an der American I.G. machte mehr als 80
Prozent der gesamten Aktiva der I.G. Chemie
aus und wurde 1942 mit 134 Millionen Schweizer
Franken bewertet.
Am
1. Januar 1929 räumte die I.G. Chemie der
I.G. Farben die Option ein,
»jederzeit ... die
Überlassung der Beteiligungen und Effekten
zum Buchwert zu fordern. Dieses Optionsrecht
machte das Schicksal der IG. Chemie
völlig von den Entschlüssen ihrer Gründerin,
der I.G. Farben abhängig. Die Ausübung
des Rechts hätte die Aushöhlung der
I.G. Chemie bewirkt und ihr lediglich
den Mantel belassen. Die I.G. Farben
ihrerseits garantierte im erwähnten
Vertrag der I.G. Chemie für deren Stammaktien
eine Dividende in Höhe desjenigen Dividendensatzes,
den die I.G. Farben für das gleiche
Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilt.«
(7)
Das
Optionsrecht und die Dividendengarantie
bildeten eine wichtige Bindung zwischen
I.G. Farben und I.G. Chemie und reflektieren
die Beherrschungsverhältnisse. Die genaue
Bedeutung der Dividendengarantie war für
die Schweizer Beamten nicht ganz ersichtlich.
Sie ist aber bestimmt nicht als äquivalenter
Ausgleich für das Optionsrecht aufzufassen.
Mit der Einführung der deutschen Devisenwirtschaft
wurde sie ohnehin praktisch gegenstandslos.
1931
fand eine erste »Verschweizerung« des Gesellschaftskomplexes
statt, und zwar durch die Einbeziehung kreuzverflochtener
schweizerischer Gesellschaften des »Basler
Rings«. Dieser Prozeß beschleunigte sich
im Verlauf der dreißiger Jahre und war später
Kern der Auseinandersetzung mit dem US-Finanzministerium,
in der der »Basler-Ring« argumentierte,
es habe sich um schweizerische Verselbständigungsversuche
gehandelt. Kritiker hingegen behaupteten,
es sei dabei um Tarnungsversuche der I.G.
Farben gegangen, und zwar um einerseits
der deutschen Steuerpflicht zu entgehen
und andererseits die US-Antitrust-Gesetze
zu umgehen.
»Im Jahre 1936 sind
... Erscheinungen festzustellen, die
darauf hindeuten, dass Bemühungen im
Gange sind, die bisher offenkundige
Identität der I.G. Chemie und der I.G.
Farben zu verwischen (einzelne, vom
Standpunkt der I.G. Farben absolut vertrauenswürdige
langjährige schweizerische Funktionäre
der I.G. Farben werden an optische Schlüsselstellungen
vorgeschoben; offenbar als Gegengewicht
wird Dr. Gadow [Albert], der Schwager
von Geheimrat Schmitz, mit der wirklichen
Geschäftsführung der I.G. Chemie beauftragt.
Die allzusehr auf die bestehende Verbindung
hinweisende Veröffentlichung der Jahresbilanz
der I.G. Farben wird fortab aus dem
Geschäftsbericht der I.G. Chemie weggelassen).«
(8)
In
den nächsten Jahren erwarben die Schweizer
Vertrauensleute »gegen Zahlung von insgesamt
Fr. 3.471.000,- die Aktien von vier kleinen
Kontrollgesellschaften, die die Majorität
der I.G. Chemie-Aktien beherrschen« und
sicherten sich damit die Verfügung »über
Beteiligungen im Werte von mehr als 150
Millionen Franken«. (9)
1939
wurde die American I.G. Chemical Corp. in
General Aniline and Film Corp. umgetauft,
und die Versuche seitens der I.G. Chemie,
ihren schweizerischen Charakter zu beweisen,
nahmen zu. Die I.G. Chemie wandte sich allerdings
vergeblich an die Schweizerische Verrechnungsstelle
mit der Behauptung, daß durch eine Vereinbarung
vom 15. September 1939 der Dividendengarantievertrag
aufgehoben und durch ein Vorkaufsrecht der
I.G. Farben auf die I.G.-Chemie-Beteiligungen
ersetzt worden sei.
Zeitgleich
mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs
sah sich die I.G. Farben außerdem mit einer
zusätzlichen Schwierigkeit konfrontiert.
Ihr schweizerischer Vertrauensmann, Eduard
Greutert, starb. Anstatt den »Basler Ring«
dem ehrgeizigen Neffen Greuterts, Walter
Germann, zu übergeben, bevorzugte Hermann
Schmitz Hans Sturzenegger, der erst 1931
zum »Ring« gestoßen war. Von jetzt an hieß
das Bankhaus Ed. Greutert & Cie. Bankhaus
Hans Sturzenegger & Co. Es scheint, daß
Germann sich übergangen fühlte und auf Rache
sann, die sich ihm nach dem Krieg auch bot.
Am
29. Juni 1940 wurde die »Verschweizerung«
der I.G. Chemie vervollständigt. Der Options-
und Dividendengarantievertrag wurde abgelöst,
und im I.G.-Chemie-Verwaltungsrat verblieb
als deutscher Bürger nur Albert Gadow, der
Schwager Schmitz'. Gadow hatte seit 1936
Wohnsitz in der Schweiz, und kurz vor der
Ablösung beantragte er die schweizerische
Einbürgerung. Dies scheiterte aber trotz
des Einsatzes der renommierten Schweizer
»Basler-Ring«-Mitglieder.
Diese
»Verschweizerungsaktion« blieb der Hauptstreitpunkt
zwischen den Schweizern und den US-Amerikanern.
Denn letztere mißtrauten diesem Schritt
und sahen hierin nur Tarnungsversuche.
Im
Herbst 1940, also einige Monate nach der
angeblichen Loslösung der I.G. Chemie von
der I.G. Farben, traf aus Washington die
Meldung ein,
»dass in amerikanischen
Bankenkreisen hartnäckig behauptet werde,
die Aktienmehrheit der I.G. Chemie sei
in deutschem Besitz; nur etwa 25% der
Aktien befänden sich bei Schweizern.
Die neutralen Aktionäre, vor allem das
Bankhaus H. Sturzenegger & Co. seien
Strohmänner für die I.G. Farben.«
(10)
Der
I.G.-Chemie-Präsident Felix Iselin, Oberst
der Schweizer Armee und eine bekannte Größe
im Basler Wirtschaftsleben, außerdem ehemaliger
Verwaltungsrat des großen und wichtigen
Schweizerischen Bankvereins, bemühte sich
zusammen mit Ständerat Gottfried Keller
(I.G.-Chemie-Verwaltungsratsmitglied), das
Eidgenössische Politische Departement vom
rein schweizerischen Charakter der I.G.
Chemie zu überzeugen. Die 100.000 Vorzugsaktien
seien im Besitz zweier Schweizer Firmen,
nämlich der Industrie Bank AG in Zürich
- mit 60.000 Stück - und der Société Auxiliaire
de Participations et de Dépôts S.A. (Sopadep)
Lausanne. Das Eidgenössische Politische
Departement wollte Näheres über die zwei
Firmen wissen, aber die I.G. Chemie ging
auf dessen Ersuchen nicht ein. Statt dessen
erhielt das Außendepartement zwei Erklärungen
die die Verwaltungsratspräsidenten der zwei
oben erwähnten Gesellschaften in Affidavitform
beim amerikanischen Konsulat in Basel abgegeben
hatten.
»Die Erklärungen
sind deshalb von einiger Wichtigkeit,
weil daraus geschlossen werden musste,
dass die Aktionärsverhältnisse bei den
genannten beiden Gesellschaften durchaus
einfach seien, indem es sich bei ihren
Aktionären um die beneficial owners
der I.G. Chemie Vorzugsaktien handle.«
(11)
Die
offizielle Anerkennung als schweizerische
Firma blieb der I.G. Chemie trotz aller
Bemühungen zunächst versagt. Auf der Sitzung
der Schweizerischen Clearingkommission am
19. August 1941 stellte die Schweizerische
Verrechnungsstelle fest:
»Nach Auffassung
der Verrechnungsstelle ist der mehrheitlich
schweizerische Charakter nicht nachgewiesen.
(...) Der gesamte Geschäftskreis der
IG. Chemie ist von einer nahezu undurchsichtigen
Geheimsphäre umgeben. Mit ziemlicher
Sicherheit konnte nur festgestellt werden,
dass die in der Schweiz aufgenommenen
Gelder nicht in der schweizerischen
Volkswirtschaft investiert worden sind
... Es ist nicht recht ersichtlich,
welche Gründe die IG. Farben veranlassten,
auf ihr Optionsrecht zu verzichten.
Die Dividendengarantie war für die I.G.
Farben nicht belastend ... Es ist daher
nicht recht ersichtlich, welche Gegenleistung
die I.G. Farben für ihren Verzicht auf
Guthaben erhalten hat, welche per 31.
Dezember 1939 einen Bilanzwert von 230
Millionen Franken gehabt haben. (...)
Die Verrechnungsstelle beschränkte sich
... darauf festzustellen, dass unter
Anwendung der üblichen Kriterien für
die Prüfung von Finanzgesellschaften
und bei Beschränkung der Praxis der
Clearingkommission die formelle Transferberechtigung
[also die Anerkennung als schweizerische
Unternehmung, S.E.] der Rekurrentin
nicht gegeben erscheint. (...)
[Es] ist zu bemerken, dass die Anerkennung
dearingtechnisch gewisse Gefahren in
sich birgt. Die I.G. Chemie ist ausser
bei der Providentia noch bei anderen
Finanz- und Holdinggesellschaften in
der Schweiz massgebend beteiligt, und
es ist zu befürchten, dass gestützt
auf einen günstigen Entscheid auch diese
Gesellschaften die Transferberechtigung
beanspruchen.« (12)
Der
einflußreiche Direktor der Vereinigung schweizerischer
Unternehmer Vorort, Heinrich Homberger,
betrachtete die I.G. Chemie »immer noch
als einen geschickt getarnten Ableger der
I.G. Farben. Das internationale Interesse
der I.G. Chemie sei daher für die Schweiz
gefährlich; wenn diese als schweizerische
Gesellschaft auftreten kann, würden dadurch
die schweizerischen Interessen in den USA
tangiert. Anderseits sei es auch heikel,
das Gesuch der I.G. Chemie abzuweisen, denn
sie habe sehr gute Beziehungen zu Deutschland«
(13) Er schlug
vor, den Entscheid zu verschieben und Zeit
zu gewinnen, was auch von anderen Teilnehmern
dieser Sitzung einstimmig akzeptiert wurde.
Um
den Druck zu reduzieren, wurde auf Empfehlung
des Schweizer Botschafters in Washington,
Charles Bruggemann, ein jüdischer Ex-Schweizer
namens Werner Gabler als Vertreter der I.G.
Chemie in den USA tätig. Er sollte die US-Behörde
mit Hilfe seiner guten Beziehungen davon
überzeugen, daß die I.G. Chemie eine schweizerische
Gesellschaft wäre. Dieser nahm es aber mit
seiner Arbeit allzu genau und fing an, in
den General-Aniline-and-Film-Akten zu recherchieren.
Dietrich Schmitz, Hermann Schmitz' Bruder
und sein Vertreter in den USA, intervenierte
sofort in Basel, doch es war bereits zu
spät. Wie die Protokolle seiner Telefongespräche
mit Basel beweisen, erkannte Gabler ziemlich
schnell, daß das ganze operative General-Aniline-and-Film-Management
weiterhin von Deutschland aus geführt wurde.
»In diesem Zusammenhang
kam Herr Dr. Gabler darauf zu sprechen,
dass er sich von der General Amline
und Film eine Reihe von Unterlagen und
Kontrakten über ihr Verhältnis zur I.G.
Farben habe geben lassen, die zum Teil
leider ein sehr ungünstiges Bild ergeben
und in mancher Beziehung eine offensichtliche
Abhängigkeit der General Aniline und
Film von der I.G. Farben demonstriert
hätten. (...)
...[Dr. Gabler warf ein], dass aus den
von ihm studierten Unterlagen eben noch
ein weit stärkerer Einfluss der IG.
Farben hervorgehe. General Aniline and
Film habe bei ihrer ganzen Geschäftspolitik,
bei Feststellung der Preise, Tätigung
ihrer Exporte etc. immer I.G. Farben
fragen und nach deren Instruktionen
handeln müssen. Besonders schlimm sei,
dass General Aniline und Film nach Ausbruch
des Krieges plötzlich nach Südamerika
und zwar an Vertretungen der I.G. Farben
exportiert habe, die politisch zum Teil
sehr übel angesehen und geradezu als
fünfte Kolonne bezeichnet worden seien.«
(14)
Beschlagnahme des Vermögens in den USA
Kurz
nach Kriegseintritt der USA blockierte das
Treasury Departement am 16. Februar 1942
sämtliche Vermögen des »Basler Rings« in
den USA. Dieser wandte sich daraufhin an
die Schweizer Bundesbehörden und argumentierte,
daß mit diesem Schritt schweizerische Interessen
verletzt würden. Die Antwort der Behörden
lautete, »dass zweifellos bei der I.G. Chemie
schweizerische Interessen mit im Spiele
stünden; jedoch sei nach wie vor ungewiss,
in welchem Umfang. Es bleibe der I.G. Chemie
anheimgestellt, das schweizerische Interesse
nachzuweisen.« (15)
Die
I.G. Chemie hat daraufhin über die Beteiligungsverhältnisse
Auskunft erteilt; jedoch nur sehr zögernd
und schrittweise, so daß bei den äußerst
komplizierten Verschachtelungen und Bindungen
Rückfragen notwendig wurden. Die Neutra
Treuhand AG wurde von der I.G. Chemie beauftragt,
eine Revision durchzuführen, um ihren schweizerischen
Charakter glaubwürdig zu machen. Aber
diese Untersuchung, die stark von der I.G.
Chemie beeinflußt war, ergab, daß man nur
von einer schweizerischen Minderheitsbeteiligung
- höchstens 32,04 Prozent der Aktien - sprechen
könne. (16)
Die
Schlußfolgerung des Berichts des Eidgenössischen
Politischen Departements über die I.G. Farben
im Juli 1942 war für den »Basler-Ring« vernichtend:
»Von rein wirtschaftlichen
Gesichtspunkten aus betrachtet hängt
der Verzicht der J.G. Farben auf das
Optionsrecht in der Luft, weil nicht
angenommen werden kann, dass die I.G.
Farben ihren Einfluss auf die I.G. Chemie
und damit auf die von ihr verwalteten
ganz beträchtlichen Vermögenswerte ohne
weiteres und dauernd preisgegeben hat,
Vermögenswerte, die die I.G. Farben
selber in die I.G. Chemie hineingebracht
hat.« (17)
und weiter unten:
»Entgegen dem durch die ... in Affidavitform
abgegebenen Erklärungen erweckten Eindruck,
dass es sich bei den Aktionären der
Industrie Bank A.G. und der Société
Auxiliaire de Participations et de Dépôts
S.A. um die beneficial owners der I.G.
Chemie Vorzugsaktien handle, hat die
nähere Prüfung Verschachtelungen und
vertragliche Bindungen zutage gefördert,
die jetzt von Herrn Wolfensperger [Theodor,
Industrie-Bank-Verwaltungsrats-Präsident,
Eidgenössische-Bank-Chef und Ex-Direktor
der Mitteldeutschen Creditbank] selber
als allzu "kunstvolles Gebäude" bezeichnet
werden. Zweifel darüber, dass das Bankhaus
H. Sturzenegger & Co. nicht der beneficial
owner der 100.000 Vorzugsaktien ist,
sind deshalb nicht von der Hand zu weisen.«
(18)
Das
Politische Departement kommt nach sehr eingehender
und sorgfältiger Prüfling zu dem Schluß,
daß dem Gesuch der I.G. Chemie, ihr diplomatischen
Schutz zu gewähren, nicht entsprochen werden
kann. Später schrieb Robert Kohli,
der wichtige Funktionen im Eidgenössischen
Politischen Departement und in der Schweizerischen
Verrechnungsstelle innehatte, an den starken
Mann der schweizerischen Außenpolitik, Walter
Stucki:
»Die I.G. Chemie
ist der typische Fall dafür, dass schweizerische
juristische Personen zur Tarnung und
Verschleierung deutschen Auslandbesitzes
verwendet werden. Aus unseren Erhebungen,
die im ... Bericht vom Juli 1942 niedergelegt
sind, muss geschlossen werden, dass
der amerikanische Vorwurf, hinter der
I.G. Chemie stehe die deutsche I.G.
Farben, der Richtigkeit entspricht.«(19)
Die
I.G. Chemie gab indes nicht auf und bemühte
sich immer wieder um diese helvetische Beglaubigung.
Bundesrat von Steiger versuchte vergeblich,
die Beamten davon zu überzeugen, Oberst
Iselin damit einen Gefallen zu erweisen.
Erste Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
Als
sich das Ende des Kriegs immer mehr abzeichnete,
drohte auch die Gefahr einer Beschlagnahme
der Gesellschaften in der Schweiz. Diese
Bedrohung wurde mit der Sperre nach dem
Bundesbeschluß vom 16. Februar 1945 konkreter.
Der I.G. Chemie, die inzwischen den Deutschen
Gadow durch Walter Germann ersetzt hatte
und von jetzt an Interhandel hieß, blieb
nur ein Ausweg - der einer erneuten Revision.
Dieser Weg war gefährlich, vor allem wenn
die Untersuchung durch eine fremde Revisionsfirma,
wie die Price Waterhouse, gemacht würde,
wie Sturzenegger in einem Brief (9. Oktober
1944) schrieb:
»Bei Einleitung von
[solchen] Schritten wird man nicht darum
herumkommen, über die Kapitalzusammensetzung
... der Industrie-Bank und der Rigidor
bis ins Letzte Auskunft zu erteilen.
(...) Die erwähnte genaue Aufschlusserteilung
birgt nun ... unbedingt die Gefahr in
sich, dass diejenigen beteiligten Herren,
die bisher von der [schwarzen] Liste
verschont blieben, nachträglich auch
noch in dieselbe einbezogen werden.«
(20)
Als
Notlösung wich die Interhandel auf eine
Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
aus, in der Hoffnung, daß es hier leichterfallen
würde, die Untersuchung zu beeinflussen.
So kam es zu der Prüfung im Juni/Juli 1945.
Nach Basel kam ein Team von drei Revisoren
aus der Revisionsabteilung und nicht wie
üblich aus dem Spezialbüro der Schweizerischen
Verrechnungsstelle.
Sehr
aufschlußreich ist das von Interhandel-Direktor
Walter Germann geführte Tagebuch
(21) über den
Verlauf der ersten Revision der Schweizerischen
Verrechnungsstelle, das als Fotokopie bei
den Bundesarchiv-Akten liegt. Aus seinen
Eintragungen geht hervor, daß Germann laufend
versucht hat, sich in die Ermittlungen einzumischen.
Als der pflichtbewußte Revisor Albert Rees
zuviele unangenehme Fragen stellte, scheute
sich Germann nicht, nach Zürich zu fahren
und sich bei dessen Vorgesetzten in der
Schweizerischen Verrechnungsstelle zu beschweren.
Mehr Glück hatte Germann mit dem Leiter
der damaligen Revision, Charles Freuler.
Der beruhigte ihn:
»Ich solle mir in
diesem Zusammenhang keine Sorgen machen,
denn letzten Endes werde der Bericht
von ihm und nicht von Herrn Rees gemacht.«
Germanns
Tagebuch legt nahe, daß Freuler möglicherweise
bestochen wurde und deshalb bereit war,
die Resultate der Revision nach Germanns
Wunsch umzubiegen. Trotzdem konnte Freuler
seine Neugier nicht zügeln und fragte, warum
der Interhandel-Verwaltungsrat auf einer
Revision bestehe, obwohl das Eidgenössische
Politische Departement massive Bedenken
habe, »da der ganze Komplex viel zu heikel
sei«. »Auf diese Feststellung von Herrn
Freuler«, schrieb Germann, »habe ich nur
mit Stillschweigen reagiert«.
Der
Revisionsbericht erklärte die Interhandel
für rein schweizerisch und stieß dabei auf
großen Widerspruch der US-Amerikaner, aber
auch innerhalb der Schweizer Behörden. In
einem Brief vom 9. Oktober 1945 an den Präsidenten
der Schweizerischen Verrechnungsstelle,
Max Schwab, verteidigte sich der Revisor
Rees gegen die internen Angriffe und wies
darauf hin, daß er seine Arbeit korrekt
ausgeführt habe und selbst feststellen müsse,
»dass die Aktienpakete vielfach durch Strohmänner
zur Vertretung gelangten« und daß »die Instruktionen
an die General Aniline und Film [USA] ...
von Basel aus nur in Ausnahmefällen erteilt
[wurden]. Die Einmischung der I.G. Chemie
in die Geschäftsführung der General Aniline
und Film war überhaupt nie solcher Art,
wie man von einer beherrschenden Dachgesellschaft
in der Regel erwarten könnte.«
In
einer anderen Notiz (22)
schrieb ein Beamter, dessen Name nicht zu
entziffern ist, daß er sich den Schlußfolgerungen
des Berichtes nicht anschließen könne, und
wies auf verschiedene Widersprüche und offene
Fragen hin. Besonders große Aufmerksamkeit
verdient seine Analyse der Gründungsgeschichte
von I.G. Chemie/Interhandel:
»Vollkommen verständlich
wird das Bild der Stimmen in den Generalversammlungen
der I.G. Chemie insbesondere dann, wenn
man die weit verbreitete Vorstellung
über Bord wirft, dass die Gesellschaft
in der Schweiz gegründet und geführt
worden ist, um Zutritt zum schweizerischen
Kapitalmarkt zu haben und wenn man zu
der Erkenntnis gelangt, dass der Zweck
der Gründung nahezu ausschliesslich
die im Zeitunkt der Gründung grassierende
deutsche Kapitalflucht war.«(23)
Noch
deutlicher und umfassender wird die Beurteilung
später in dieser Notiz:
»Hat man den nahezu
rein deutschen Kapitalfluchtcharakter
der I.G. Chemie erkannt, so hat man
den Schlüssel zum Verständnis der gesamten
Gründungsgeschichte, der Entwicklung
und der Vorgänge anlässlich der angeblichen
Reorganisation von 1939 bis 1940 gefunden.(...)
Die unbestritten deutsche Beherrschung
bezw. Identität der I.G. Chemie bis
zum Jahre 1940 ist derart offenkundig,
dass an den Nachweis einer Reorganisation
im Sinne einer definitiven Ausschaltung
des deutschen Einflusses die allerstrengsten
Ansprüche gestellt werden müssen. (...)
Schon heute kann mit Bestimmtheit festgestellt
werden, dass sich in persönlicher Beziehung
am deutschen Interesse, das an der I.G.
Chemie besteht, nichts geändert hat,
solange die Geschäftsleitung (und) auch
alle an deren Schlüsselposten der Gesellschaft
und der weiteren schweizerischen Glieder
des Konzerns von den bisherigen Vertrauensleuten
des I.G. Farben-Konzerns gehalten werden.«
(24)
»[Das] Tarnungsmotiv erklärt restlos
alle Vorgänge und das gesamte Verhalten
der Beteiligten. Tarnungsvorgänge
im Zusammenhang mit dem I.G. Farben-Konzern
werden übrigens vom Revisionsbericht
an den verschiedensten Stellen festgestellt
und gehören zu den ständigen Requisiten
dieses sowie ähnlicher Konzerne.«
(25)
Laut
Joseph Borkin hatte I.G. Farben in den zwanziger
Jahren die Weltrechte am technologisch damals
bahnbrechenden Bergius-Hydrierverfahren
an den US-Konzern Standard Oil verkauft
und dafür 35 Millionen Dollar in Form von
Aktien bekommen; diesen Erlös wollte sie
am deutschen Fiskus vorbeileiten. Zu diesem
Zweck wurde der Firmenkomplex in der Schweiz,
in Holland, in den USA und anderen Ländern
errichtet.
Im
Februar 1929 fand die eigentliche Kapitalfluchtaktion
statt. Anlaß war eine massive Kapitalerhöhung
bei der I.G. Chemie. An der Schweizer Börse
wurden Aktien im Wert von 270 Millionen
Franken emittiert. Die Emission war ein
Erfolg, aber die tatsächlichen Käufer waren
nicht Schweizer Anleger, sondern Deutsche,
denen ein interessantes Angebot gemacht
wurde. Die I.G.-Farben-Aktionäre durften
die Aktien zum halben Preis erstehen und
erhielten eine Dividendengarantie, die den
Aktionären der I.G. Chemie denselben Dividendensatz
zusicherte, den die I.G. Farben für dasselbe
Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilte.
Nach
der Machtübernahme der Nazis wurde 1933
die Todesstrafe auf Fluchtkapital-Vergehen
eingeführt. Die I.G. Farben deklarierte
rückwirkend ihren Verstoß, und man einigte
sich auf einen Vergleich über fünf Millionen
US-Dollar. Die Verschiebung von Geldern
ging aber trotzdem weiter. Wie den späteren
Revisionsberichten der Schweizerischen Verrechnungsstelle
zu entnehmen ist, verzeichnete die kleine
Bank Ed. Greutert & Cie. in der Zeit von
1930 bis 1937 einen Reingewinn von 120 Millionen
Franken. Wie unwahrscheinlich es ist, daß
es sich tatsächlich um einen Geschäftsgewinn
handelte, wird sofort ersichtlich, wenn
ein Vergleich mit dem Gewinn der Schweizerischen
Kreditanstalt (SKA) gezogen wird, die über
ein sehr großes Bankennetz verfügte, aber
für dieselbe Zeitspanne »nur« 70 Millionen
Franken als Gewinn auswies.
Selbstverständlich
wurde der »Gewinn« von Greutert auch nicht
deklariert. Man sollte diese Gelder als
Fluchtkapital ansehen, über deren Ursprung
im Moment jedoch nur spekuliert werden kann.
Eine Möglichkeit wäre, daß dabei verschiedene
»Gewinne« aus »Arisierungsaktionen« ins
sichere Ausland geschmuggelt wurden. Eine
andere, die genau in die entgegengesetzte
Richtung weist: Die I.G. Farben versuchte
vergeblich, ihre jüdischen Führungskräfte
vor dem Naziregime zu schützen und leistete
später Hilfe bei deren Flucht aus NS-Deutschland.
So hatte zum Beispiel Schmitz einige von
ihnen bei ausländischen Niederlassungen
untergebracht. Es ist deshalb naheliegend
anzunehmen, daß auch bei der Verschiebung
ihrer Vermögen ins Ausland Hilfe geleistet
wurde.
Kapitalflucht
spielte mit Sicherheit auch später noch
eine entscheidende Rolle, denn die I.G.
Farben war bei verschiedenen Raubaktionen
in Deutschland und in den besetzten Ländern
Europas sehr aktiv. Und die Beute
mußte jeweils in Sicherheit gebracht werden.
Nach den schweizerischen Bezügen dieser
Tätigkeiten muß noch geforscht werden. Einen
wichtigen Hinweis in dieser Richtung liefert
die Verschiebung von geraubten Diamanten
im Wert von 800.000 Franken über die Schweiz
in die USA. Bei dieser Transaktion wirkten
Leute mit, die sich im Dunstkreis der I.G.
Farben bewegten. In der Schweiz war es ein
Geschäftsmann aus Genf, ein gewisser Georges
Lambercier, und in den USA handelte es sich
um Verwandte von Ribbentrops, die Gebrüder
von Clemms.
Zweite Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
Der
Verfasser der zitierten Notiz über den ersten
Revisionsbericht hielt eine erneute Untersuchung
unbedingt für notwendig. Diese zweite Revision
wurde dann 1945/1946 von einem fünfköpfigen
Team unter Albert Rees durchgeführt. Der
Druck, den das Interhandel-Management auszuüben
versuchte, war enorm: Schon am dritten Untersuchungstag
marschierten zwei führende Interhandel-Leute
mit dem Basler Staatsanwalt Bütschli und
Kriminalkommissar Suter im Schiepptau in
den Raum. Der Staatsanwalt startete ein
regelrechtes Verhör. In einem Bericht schrieb
Rees: »Ich konnte mich sofort des Eindrucks
nicht erwehren, dass es sich um einen Versuch
handelte, unsere Arbeit zu unterbrechen
oder zu verunmöglichen.«
(26)
Der
Druck auf den damals jungen Revisor - auch
der interne - muß sehr groß gewesen sein,
wenn man bedenkt, daß hohe Beamte der Schweizerischen
Verrechnungsstelle einige Zeit später den
Absprung in gute Positionen bei Interhandel
oder dessen Umkreis schafften: Direktor
Max Ott, dessen rechte Hand Johann Senn
und der Chef des Spezialbüros, Eduard Heyer,
sowie Erich Schmitt, der erste Chef der
Abteilung Zahlungssperre.
Jeder
Revisor befaßte sich mit einem Themenkomplex;
es entstand ein Gesamtwerk, das mehr als
500 Seiten umfaßt. Jedes Kapitel ist namentlich
gekennzeichnet, das ganze Untersuchungsergebnis
ist als »Rees-Bericht« bekannt.
Obwohl
der Bericht selbst immer noch gesperrt ist,
sind verschiedene Teile, Entwürfe, Kommentare,
Unterlagen und vor allem ein
»Résumé derjenigen Tatbestände, welche sich
im Bericht I.G. Chemie/Sturzenegger & Cie.
Basel, negativ d.h. eher gegen den Standpunkt
der revidierten Firmen auswirken«
(27), zugänglich.
Die Buchprüfer waren sehr vorsichtig bei
ihren Formulierungen und ihre Schlußfolgerungen
entsprachen nicht immer ganz den dargelegten
Fakten. Trotzdem war damit der Beweis einer
deutschen Beherrschung des »Basler Rings«
sowie der US General Aniline and Film erbracht.
Im
erwähnten Résumé liest man die folgenden
Punkte:
1. »Die Gründung
[der I.G. Chemie] erfolgte auf Initiative
der deutschen Herren mit der Absicht,
die ausländischen Beteiligungen der
I.G. Farbenindustrie in einer schweizerischen
Gesellschaft unterzubringen. Es war
von Anfang an geplant, schweizerische
Herren in diesem Zusammenhang in den
Vordergrund zu schieben. Die Gründung
erfolgte aus einem Konsortium heraus,
welches zum mindesten dem I.G. Farben-Konzern
sehr nahe ständ, wenn auch die Herren
in Basel darlegen, dass es sich um ein
reines Nostro-Gebilde der Bank Greutert
& Cie. handelte. ... die amerikanische
Firma General Aniline & Film Corp. New
York und die in Norwegen domizilierten
Norsk, Oslo, müssen - erstere in verstärktem
Masse - als bis in jüngster Zeit nicht
frei von deutschem Einfluss angesehen
werden. Diese beiden Unternehmungen,
zusammen mit den eindeutig deutschen
Aktionären beherrschen heute die Mehrheit
der Stammaktien (rund 140.000 von 250.000)
und einen wesentlichen Anteil an der
Gesamtanzahl Aktien (350.000). Der schweizrische
Publikumsbesitz an I.G. Chemie-Aktien
... ist sehr gering.«
2. »Das Vorzugsaktien
Kapital I.G. Chemie, welches mit seinen
100.000 Stimmen in den letzten Generalversammlungen
den Ausschlag gab ... ist heute in den
Händen von in der Schweiz domizilierten
Gesellschaften, deren Aktienkapital,
allerdings grossenteils mittels Vorschüssen,
Pensionen, Sonderzuschüssen, Geschenken
etc. erworben, in den Händen von Schweizern
liegt. Diese Gesellschaften (Sopadep
S.A., Lausanne/Industriebank A.G., Zürich)
sind im Kreis von Firmen (Bank Hans
Sturzenegger & Cie., Basel/Perpetua
A.G., Luzern/Rigidor A.G., Bern ...)
fest eingeschlossen. Die Vorgeschichte
dieser 5 Gesellschaften wie auch diejenige
deren Vorgängerinnen (Visca A.G., Fiduziar-Ges.
etc.) bedeutet eine wesentliche Belastung
und Abschwächung der soeben erwähnten
positiven Feststellungen in bezug auf
das Vorzugsaktienkapital.«
3. »Die bei Greutert
& Cie. geführten Konten "I.G. Konsortium"
(1925-1932), "Sekretariate" (1929-1937),
"Grutchemie-Konsortium" (1937 bis heute)
sind die eigentlichen Drehscheiben für
die zahllosen Effektentransaktionen,
Vermittlung der Beteiligung zwischen
den einzelnen Gesellschaften.
Das "I.G. Konsortium"
kann wohl, wie dies in Basel dargestellt
wird, buchhalterisch und finanztechnisch
als verkappter Nostro-Besitz angesehen
werden. Zahlreiche Unterlagen weisen
jedoch nach, dass das I.G. Konsortium
der I.G. Farbenindustrie sehr nahe stand,
ja sogar eher unterstand.«
4. Auch nach 1940
war der Schwager des I.G.-Farben-Vorsitzenden
Hermann Schmitz, Albert Gadow, »entscheidend
an der Geschäftsleitung beteiligt«.
5. Was die Hausbank
Hans Sturzenegger & Cie. betrifft, so
waren der »Kundenkreis fast ausschließlich
Firmen und Personen aus I.G. Farben-Kreis/I.G.
Chemie-Kreis. Auch 1942/43 noch sehr
vertrauliche Beziehungen zu I.G. Farben.
Ausser historischer Belastung auch kein
unbedingter Trennungsstrich zwischen
Tätigkeit mit früheren Kreisen und inskünftig
geplanten Geschäften. (Brief des Herrn
Mollwo an Herrn Dr. Sturzenegger vom
5.10.44, wonach Erklärung über Abbruch
der Beziehungen zu Deutschland für die
Basler Bank unmöglich sei, da man nach
dem Kriege wieder die Bewegungsfreiheit
hüben und drüben haben wolle....)
Sehr enge Beziehungen zu I.G. Farben
auch nach 1940 (verschiedene Kreditgeschäfte).«
6. Über das von der
Bank verwaltete »I.G. Konsortium« wurden
»grössere Transaktionen verbucht, die
nur im Rahmen eines Konzerns durchgeführt'
werden konnten«.
7. Mehrere Beteiligungsgesellschaften
der I.G. Chemie waren zum Zeitpunkt
der Revision von der I.G. Farhen oder
anderen deutschen Interessen abhängig.
Zum Beispiel die Industriebank AG. »Formell
und juristisch in Ordnung. Bedenken
wegen Bevorschussung der Industriebank-Aktien
durch Gelder (,die) aus Gesellschaften
stammen, deren Verwendung Herr Direktor
Roesch (Deutscher) hätte beeinflussen
können.» (28)
In
diesem Bericht wird der klare Beweis erbracht,
daß die zwei Gesllschaften, Industriebank
und Sopadep, die die bestimmenden Vorzugsaktien
»kontrollierten«, unter deutschem Einfluß
standen. Die verschiedenen oben erwähnten
Konti, die den Aufbau von Firmen wie Industriebank
und Sopadep ermöglicht hatten, sind eindeutig
deutschen Ursprungs. Und wenn man diesem
weiter nachgeht, kommt man möglicherweise
zu geraubtem Vermögen von Juden. Dieser
Punkt wurde leider von den Revisoren nicht
weiterverfolgt, und die Chance, daß die
relevanten Akten noch Existieren, ist sehr
gering.
Die
Liste der »negativen« Tatbestände ist im
vollständigen Bericht bedeutend größer.
Hier ist vor allem ein Punkt hervorzuheben:
Trotz der hartnäckigen Behauptung der I.G.-Chemie,
daß die US-General Aniline and Film in ihrem
Besitz stand, gibt es keine Beweise, daß
die technischen und operativen Aufgaben
von der Schweiz aus koordiniert wurden.
Hingegen gibt es eindeutige Beweise, daß
all diese Tätigkeiten wie auch die gewichtigen
Fragen der Patente von Deutschland aus geregelt
worden sind.
Der
»Rees-Bericht« wurde nicht
im Original an die US-Amerikaner geliefert,
sondern in einer stark verkürzten - lediglich
120 Seiten umfassenden - und bereinigten
Version. Am Ende plädierte er für die Freigabe
der General Aniline and Film an Interhandel,
was die Befunde völlig auf den Kopf stellte.
Verantwortlich für diese Verzerrung war
offenbar der Chef der Schweizerischen Verrechnungsstelle,
Dr. Max Ott.
Das
Votum des »Rees-Berichts« wurde von den
USA selbstverständlich mit Mißtrauen aufgenommen.
Nach so langem Widerstand der Schweizer
Behörden, den Interhandel-Kreisen den gewünschten
Schutz zu gewähren, sollte es ausgerechnet
nach dem Krieg zu einer so gravierenden
Meinungsänderung gekommen sein. Doch die
Verfälschung der Tatsachen gegenüber den
USA durfte nicht öffentlich thematisiert
werden. Es war, als ob es kein Zurück mehr
gäbe, die Verwicklungen und Peinlichkeiten
nahmen im Verlauf der Zeit eher noch zu.
Niemand hatte den Mut, die Verantwortlichen
für die Affäre zur Rechenschaft zu ziehen.
Es waren offensichtlich sehr mächtige Beamte,
die diese Politik diktierten, nämlich Max
Ott, der stärkste Mann der Schweizerischen
Verrechnungsstelle, und der einflußreiche
Chefbeamte des Eidgenössischen Politischen
Departements, Walter O. Stucki.
Würde
die Verwicklung Stuckis sowie der Schweizerischen
Verrechnungsstelle in den Fall Interhandel
aufgedeckt werden, so würde dies dem Ruf
der Schweiz schaden, denn damit ginge die
Glaubwürdigkeit der aktuellen Anstrengungen
zur Erfassung der Nazi-Fluchtvermögen verloren.
Gerade als das Resultat dieser zweiten Revision
der Schweizerischen Verechnungsstelle bekannt
wurde, waren die Verhandlungen zur Regelung
der Frage der deutschen Vermögen in der
Schweiz in Washington voll im Gange. Im
Rahmen des geschlossenen Abkommens (25.
Mai 1946) wurde bekanntermaßen die Schweizerische
Verrechnungsstelle mit der Erfassung der
deutschen Besitztümer beauftragt, und Stucki
fungierte als Chefunterhändler.
Prozeß um die Beschlagnahme
der General Aniline and Film
Im
Oktober 1948 reichte die Interhandel zur
Befreiung der General Aniline und Film bei
einem US-Zivilgericht Klage ein. Das Gericht
verlangte Einsicht in die Akten der Interhandel
und deren Hauptaktionärin, der Bank Sturzenegger.
Den Schweizer Behörden unterlief daraufhin
ein schwerer Patzer. In einem Brief vom
24. November 1948 wünschte die Interhandel,
daß die Aushändigung dieser Dokumente erlaubt
werde:
»Entsprechend den
von Ihnen dargelegten Gedankengängen...
- wäre die Lösung am ehesten durch Gewährung
einer Sonderbewilling für den Einzelfall,
ohne Präjudiz für den involvierten allgemeinen
Grundsatz zu suchen. In diesem Sinn
möchten wir deshalb ... um die Bewilligung
zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen
in dem dargelegten Sinne ... ersuchen.«
(29)
Die
Interhandel rechnete mit einer Absage, damit
sie sich hinter der Weigerung der Schweizer
Behörden verstecken konnte. Aber weil das
Klima bei den Regierungsstellen inzwischen
sehr Interhandel-freundlich geworden war,
ging das Eidgenössische Politische Departement
auf dieses Ersuchen sofort ein. In einem
Brief von 28. November 1948 teilte die Schweizer
Botschaft in den USA dem Gericht mit, daß
ausnahmsweise Einsicht in besagte Akten
gewährt werden könne.
»I wish to confirm
to you that the Swiss government is
willing, as an exception, that for this
case depositives be taken in Switzerland
and documents examined there, in according
with the American law. I should like
to point out that persons called upon
to testistify will be free to answer
the questions put to them and will not
in so long violate any Swiss law«
(30)
Stucki
bemerkte den begangenen Fehler, daß den
USA mit diesem Brief quasi ein Blankoscheck
zur Untersuchung erteilt worden war, nicht
sofort und schrieb an die Interhandel, daß
in Kreisen der amerikanischen Regierung
großer Unwille darüber herrsche, weil die
Schweiz sich ausnahmsweise bereit erklärt
habe, in dieser Sache amerikanischen Vertretern
zu gestatten, Zeugen einzuvernehmen und
weitere Erhebungen in der Schweiz durchzuführen.
»Wir stehen aber auf dem Standpunkt, dass
es unserer Souveränität entspricht, von
generell vertretenen Grundsätzen in Einzelfällen
Ausnahmen zu gestatten.«
(31)
Es
erwies sich als sehr schwierig, diesen Fehler
zu korrigieren, denn Interhandel hatte nicht
vor, die stark belastenden Dokumente tatsächlich
offenzulegen. Das Bundesgericht in Washington
ordnete am 5. Juli 1949 die Vorlage der
Geschäftsakten und Bücher der Privatbank
Sturzenegger & Cie in Basel an. Der verzweifelte
Stucki entschied im Juni 1950, der Bundesanwaltschaft
die Weisung zu erteilen, die Sturzenegger-Akten
präventiv zu beschlagnahmen und damit die
Herausgabe zu verhindern. Begründet wurde
dieser Schritt mit den Artikeln 47 und 273
Strafgesetzbuch, die sich auf das Bankgeheimnis
und die Wirtschaftsspionage beziehen.
Der
jetzt sehr zufriedene Interhandel-Rechtsanwalt
Edmund Wehrli wies darauf hin, daß man nicht
mit dem Bankgeheimnis argumentieren dürfe,
weil es in diesem Fall im Kanton Basel keine
Gültigkeit habe.»Werhli macht auf die Gefahr
einer allzu starken Betonung von Art. 47
des Bankgesetzes aufmerksam, da das Bankgeheimnis
in einem Prozess nur dann schützt, wenn
dies im kantonalen Prozessrecht vorgesehen
ist. Basel besitzt keine derartige
Bestimmung; dagegen wäre der Umstand ausschlaggebend,
dass die Informationen ins Ausland gehen
würden. Es scheint ihm daher notwendig,
Art 47 mit Art. 273 StGB in Verbindung zu
bringen, und in der Note an die Amerikaner
jeden Hinweis darauf wegzulassen, dass diese
letztere Bestimmung suspendiert werden könnte.«
(32)
Die
Bundesanwaltschaft war mit der ihr zugedachten
Aufgabe gar nicht glücklich. Die Beamten
wiesen ganz dezent darauf hin, daß diese
Beschlagnahme sehr außergewöhnlich sei.
»Das Vorgehen der
Bundesanwaltschaft im Falle der Interhandel
war in dem Sinne aussergewöhnlich, als
normalerweise ein Eingreifen mit Zwangsmassnahmen
erst dann erfolgt, wenn eine strafbare
Handlung im Tun begriffen oder bereits
begangen ist ... (...) Immerhin
darf erwähnt werden, daß die Bundesanwaltschaft
die zur Diskussion stehende Beschlagnahme
der Akten einer Bankfirma wohl kaum
verfügt hätte, wenn ihr nicht die Wünschbarkeit
einer solchen Massnahme von Herrn Minister
Dr. Stucki als schweizerischen Interessen
gelegen dargestellt worden wäre und
wenn der Departementchef dieses Vorgehen
nicht ausdrücklich sanktioniert hätte.«
(33)
»An sich stelle die
Beschlagnahme insofern auch für die
Bundesanwaltschaft ein Unikum dar«,
steht in einer anderen Aktennotiz, »als
der Bundesanwaltschaft nicht bekannt
war, was für Akten sie effektiv beschlagnahmte.
Die Akten verblieben bei der Bank und
wurden auch nicht etwa inventarisiert
oder in einem besonderen Raum untergebracht
usw. (Herr Dr. Vogel erwähnte auch,
dass die Beschlagnahme sehr wesentlich
auch im Interesse und auf Wunsch der
Bank bezw. der Herrn Dr. Sturzenegger
und Dr. Wehrli erfolgte).«
(34)
Die
US-Regierung protestierte aufs vehementeste
gegen diesen schweizerischen Zickzackkurs:
»Das Verhalten der
schweizerischen Regierung in diesem
Falle zeigt, dass diese Regierung sich
entschlossen hat, mit dem Kläger in
diesem Streit gemeinsame Sache zu machen.
Diese Partnerschaft ist so fest, dass
die Schweizerische Regierung auf die
Anwendung ihrer Verfassung und ihrer
'Geheimhaltungsgesetze' verzichtete.
Wenn dem Kläger ein schweizerisches
Gesetz unbequem war, so änderte die
schweizerische Regierung dieses Gesetz...«
(35)
Die
Interhandel-Anwälte mußten jetzt jahrelang
dafür kämpfen, daß ihre Klage in den USA
nicht wegen der Verweigerung der »Sturzenegger
Papers« storniert wurde. Im Juni 1953 kam
es, trotz diplomatischer Interventionsversuche
der Schweiz in Washington doch dazu: Chiefjudge
Laws hob die Klage auf. Erst fünf Jahre
später, im Juni 1958, ließ der Oberste Gerichtshof
sie doch wieder zu.
Um
den US-Amerikanern ein bißchen entgegenzukorumen,
wurde beschlossen, die Akten der Sturzenegger-Bank
und der Interhandel von Beamten der Bundesanwaltschaft,
des Politischen Departements und der Schweizerischen
Verrechnungsstelle prüfen zu lassen, und
den Amerikanern diejenigen, die als ungefährlich
eingestuft würden, zu überlassen. So wurden
diesen im Laufe der Zeit mehr als 200.000
Aktenseiten übergeben.
Damit
war der US-Richter aber nicht zufriedenzustellen.
Er merkte sehr schnell, daß er von der Interhandel
nicht die originalen Geschaftsbücher erhalten
hatte. Interhandel versuchte, sich zu verteidigen,
indem sie behauptete, daß es sich um definitive
Übungen aus der sogenannten Sudel-Buchhaltung
handle. Die Revisoren der Schweizerischen
Verrechnungsstelle - Rees, Guldimann und
Wyss - erhielten den Auftrag, diese Version
der Interhandel zu bestätigen, da sie anläßlich
der zweiten Revision 1945/ 46 die Originalbuchhaltung
ja kontrolliert hätten. Sie erklärten es
jedoch für unmöglich, »nach sieben Jahren
eine ganz positive Erklärung« abzugeben.
Wie
recht der US-Richter mit seinem Verdacht
hatte, beweist eine Beschreibung der vorenthaltenen
Akten durch den inzwischen bei der Interhandel
tätigen früheren Direktor der Schweizerischen
Verrechnungsstelle Ott. Danach ging es bei
der Interhandel um die Korrespondenz mit
den Bundesbehörden, der Schweizerischen
Verrechnungsstelle und den Anwälten und
bei der Sturzenegger-Bank um die gesamte
Korrespondenz mit der Interhandel und der
I.G. Farben. (36)
Bei
der Selektion der Dokumente für die USA
bekundeten die schweizerischen Beamten zunehmend
Mißtrauen. Denn obwohl sie sich nicht eingehend
mit dem Inhalt des Materials befassen wollten,
entging ihnen nicht, daß beispielsweise
verschiedene Akten, die bei der ersten und
zweiten Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle
nicht auffindbar gewesen oder als verbrannt
deklariert worden waren, jetzt plötzlich
wieder auftauchten. Darunter war auch folgendes
Dokument:
Ȇber Gelder, welche
bei der Bank Schröder in London angesammelt
werden, bestimmt letztlich eine deutsche
Devisenstelle Verteilung des Fonds bei
Schröder nach Weisungen der deutschen
Stellen während des Krieges). Die Schweizerische
Nationalbank hat in einem gewissen Sinne,
das Wie wäre noch abzuklären, die Funktion
einer Vermittlungsstelle zwischen London
und der Reichsbank. (...)
Bei den Transfers von Deutschland nach
England ... hatte es sich nach den Aussagen
von Herrn Werder [Sturzenegger-Bank]
um Zahlungen Deutschlands gehandelt,
die den offiziellen Stellen aller drei
beteiligten Länder bekannt waren. Es
sei den Deutschen auch noch während
des Krieges daran gelegen gewesen, gewisse
Verpflichtungen zu erfüllen.«
(37)
Dem
»Sturzenegger Circle«, so hieß der »Basler
Ring« in den USA, erwuchs Mitte der fünfziger
Jahre auch in der Schweiz eine Gegnerschaft
von Interhandel-Stammaktionären, die sich
von der Clique an der Spitze der Firma betrogen
fühlten. Zum Sprachrohr dieser wortstarken
Opposition machte sich damals die Zeitung
»Finanz und Wirtschaft«. Die Dominanz der
Vorzugsaktien, die alle bei verläßlichen
Teilnehmern des »Sturzenegger Circle« plaziert
waren, ließ die minderberechtigten Aktionäre
fast verzweifeln. Sie hatten keine institutionelle
Möglichkeit, sich gegen das zu wehren, was
sie als korrupte Machenschaften und Aushöhlung
der Firma empfanden.
So
stießen sie sich etwa daran, daß die marode
Schaffhauser Firma Cilag von Interhandel
20 Millionen Franken praktisch »geschenkt«
erhalten hatte. Mitglieder des Cilag-Verwaltungsrats:
Edmund Wehrli (Interhandel-Anwalt), Präsident;
Hans Sturzenegger (Interhandel-Bankier)
und Max Ott (Interhandel-Manager). Noch
mehr aber ärgerten sie sich darüber, daß
dieSchweizer Behörden zu wenig unternahmen,
damit Interhandel endlich die US-Beteiligung
General Aniline and Film wieder in Besitz
nehmen konnte. Lange Zeit attackierte die
Opposition auch das US-Justizministerium,
das den Befunden der Schweizerischen Verrechnungsstelle
keinen Glauben schenkte. Ab Oktober 1955
änderte sich allerdings deren Einstellung:
Auch die Aktionärsgruppe setzte ihre Fragezeichen
hinter das offiziell verkündete Ergebnis
der Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle.
Der
Einsatz der Aktionäre zwang auch die I.G.
Farben in Liquidation zum Handeln, und sie
meldeten sich sowohl bei den Schweizer Behörden
als auch bei Sturzenegger. Zuerst verlangten
sie nur Dokumente über die ganze Affäre,
da ihnen, wie sie behaupteten, von den US-Amerikanern
alle Akten weggenommen worden seien. Sie
stießen aber wegen des Bankgeheimnisses
auf Ablehnung. Dies war für die Liquidatoren
als Bankkunden unakzeptabel, und sie drohten
mit einem Prozeß. Von den Amerikanern erhielten
sie die geschönte Version des
Rees-Berichts. Dank ihrer Kenntnisse
merkten sie aber, daß der Bericht im Kern
nicht stimmen konnte und wandten sich an
den Schweizer Bundesrat Max Petitpierre.
Die Liquidatoren kritisierten nicht nur
den Bericht, sondern meldeten zugleich ihre
Ansprüche auf einen Teil der Interhandel-Vermögen
an.
»Eine Nachprüfung
der Berichte und ihrer Ergebnisse würde
naturgemäss voraussetzen, dass die Unterlagen,
die dem Berichterstatter zur Verfügung
standen, mit unseren eigenen inzwischen
durchgeführten Ermittlungen abgestimmt
würden. Solange dies nicht geschehen
ist, können wir nur die offenbaren Unzulänglichkeiten
und Unrichtigkeiten der Beweisführung
kritisieren. Im Rahmen dieser Eingabe
mögen nur einige, besonders in die Augen
springende Mängel, auf die zum Teil
auch die Opposition gegen die Interhandel-Verwaltung
hinweist, hervorgehoben werden.
Der Bericht spricht
von einer Reihe von Konsortien und der
Führung von Konsortial- und Sekretariatskonten
bei Greutert, z.B. von dem I.G.Konsortium.
Er sagt nicht, wer die Beteiligungen
dieses Konsortiums sind, sondern nur,
dass es der Vorläufer der I.G.-Chemie
gewesen sei. Wir wissen jetzt - und
Dr. Sturzenegger bestreitet dies auch
gar nicht mehr nach den ihm letzthin
gemachten Vorhaltungen aus unseren eigenes
Ermittlungen -, dass dieses Konsortialvermögen
Vermögenswerte der I.G. waren, für die
das Bankhaus Greutert durch Optionsrecht
und treuhänderisch gegenüber der I.G.
gebunden war.
(...)
Die Schweizerische Verrechnungsstelle
lässt die Rechtsverhältnisse um diese
Millionenwerte der I.G. unaufgeklärt
und stellt nicht fest, was aus ihnen
im einzelnen geworden ist. ... mit ihnen
sollen durch 'interessante Geschäfte
((von wem?) Gewinne von 120.000.000
sfts. gemacht worden sein. Nach einer
Erklärung des Dr. Sturzenegger in einer
Hauptversammlung von Interhandel sollen
hiervon 90.000.000 sfrs. an Interhandel
geflossen sein (nach einer weiteren
Erklärung des Sturzenegger im März ds.
Js. Gegenüber dem Liquidator Dr Schmidt
erhöht sich diese Summe auf 100.000.000
sfrs.). Was ist mit dem Rest von 20.000.000
der Gewinne? Was ist mit den Werten
der Sekretariatskonten selbst?«
(38)
Die
Liquidatoren waren sehr erstaunt, die Antwort
Petitpierres als Presseerklärung zu lesen,
denn sowohl sie wie auch die Interhandel
betrachteten eine Publikation als schädlich.
In einem Brief von 10. Juli 1957 teilten
die Liquidatoren auch mit
»Es wird für Sie
von Interesse sein, dass zwischen den
Gegenparteien und uns in der Verhandlung
der vorigen Woche ein Abkommen in Aussicht
genommen wurde, das uns ermöglicht,
zur Zeit von der Einleitung eines Prozesses
abzusehen«. (39)
So
friedlich wurde die Angelegenheit offenbar
doch nicht geregelt. Die I.G.-Farben-Liquidatoren
und ihre Vertreter versuchten Druck auf
die Schweizer auszuüben. Doch die merkten
schnell, daß die Gegenpartei nicht allzuviele
Beweise besaß. Trotzdem wies derselbe Sachbearbeiter,
dessen scharfe Kritik vom 22. Oktober 1945
die zweite Revision der Schweizerischen
Verrechnungsstelle entscheidend ausgelöst
hatte, auf einige Gefahren hin: »Auf Grund
der Ausfürungen der Liquidatoren muss man
aber annehmen, dass I.G. Farben nicht nur
Forderungsrechte geltend zu machen beabsichtigt,
sondern auch Eigentums- oder andere Ansprüche
auf Wertpapiere. Die Situation ist deswegen
nicht sehr angenehm, weil der"Baslerring"
letztlich aus den 'Sekretariaten' hervorgegangen
ist. Es gilt dies insbesondere für die Industrie-Bank-Aktien.
(...) Ein Verfahren um die "Sekretariats-Werte"
könnte daher auch die Beherrschung der Interhandel
berühren.« (40)
Dem
Sachbearbeiter war bewußt, daß die Abklärungsarbeiten
der Schweizerischen Verrechnungsstelle sehr
mangelhaft waren:
»Die SVSt hat bei
den seinerzeit gegen die Interhandel
etc. geführten Untersuchungen den Tatbestand
keineswegs lückenlos abgeklärt. Dies
gilt vor allem für die über die 'Sekretariate'
der Bank Ed. Greutert & Cie- abgewickelten
Transaktionen, die Entstehung der 'Sekretariate',
die Rechte an denselben, ihr Vermögen
und ihre Liquidation. Die Rechte, welche
I.G. Farben heute gebegenüber Interhandel
und der Bank H. Sturzenegger & Cie zu
besitzen behauptet, dürften am ehesten
mit den 'Sekretariaten' zusammenhängen.«
(41)
Die
Ergebnisse des Berichts waren für die Schweizer
trotzdem beruhigend, denn:
»Vorderhand sind
allerdings die Behauptungen so unbestimmt,
dass für die SVSt kein Anlass bestehen
kann, sperrerechtliche Massnahmen zu
treffen.« (42)
Denn: »3. Der Mangel der Eingabe der
I.G. Farben vom 24.6.1957 besteht hauptsächlich
darin, dass sie sich praktisch auf blosse
Behauptungen beschränkt. Den Beweis
will I.G. Farben offenbar erst auf Grund
der Akten der Basler Gesellschaften
und wohl auch der SVst erbringen. (...)
5. Merkwürdig berührt, dass die Liquidatoren
sich nicht auf die Personen berufen,
welche die massgeblichen Vorgänge und
Verhältnisse am ehesten auf Grund eigener
Mitwirkung kennen müssten (Geheimrat
Schmitz, Dr. ter Meer, Dr. Krüger, Dr.
Gierlichs, Dr. von Knieriem, Dr. Ilgner).«
(43)
Der
Druck der Liquidatoren machte der Interhandel
trotzdem Sorgen, und im September intervenierte
der Interhandel-Direktor beim Eidgenössischen
Politischen Departement und »möchte wissen,
ob das Politische Departement eine Möglichkeit
sähe, in Bonn vorstellig zu werden, damit
man die Liquidatoren zurückbindet«
(44).
Die
guten Beziehungen zwischen den Interhandel-Kreisen
und den Schweizer Behörden wurden auch genutzt,
um die rebellischen Aktionäre zum Schweigen
zu bringen. René Niederer pflegte
im Namen der Industrie-Bank (also der Besitzerin
der Vorzugsaktien) regelmäßige Kontakte
mit Kohli vom Politischen Departement. Gemeinsam
erreichten sie einen »Burgfrieden« im Hause
Interhandel, der am 27. November 1957 geschlossen
wurde (45). Der
Preis war die Abschaffung der Vorzugsaktien
und personelle Änderungen in der Interhandel-Leitung.
Der Oppositionsführer Brupbacher verlangte
zudem eine Entschädigung in der Höhe von
500.000 Franken. Die drei Großbanken wurden
eingeschaltet und der Bankverein-Chef Pfenninger
bekam eine zentrale Rolle bei den Verhandlungen
mit dem US-Justizministerium.
Als
schwierig erwies sich die Ausschaltung der
alten Garde von Interhandel. Vor allem Walter
Germann wurde Gegenstand eines heftigen
Konflikts. Während Germann für die Opposition
ein rotes Tuch war, meinte Pfenninger, daß
es ohne Germann absolut nicht gehe. Niederer
versuchte zu schlichten. Er hatte den Eindruck,
daß die Opposition vernünftig sei, so lange
man sie auch vernünftig behandle.
Er meinte, man solle sie nicht »völlig unnütz«
reizen. Pfenninger, offenbar doch zu einem
Kompromiß bereit, warnte aber,
»dass Herr Germann,
wenn er sich im Streite von Interhandel
trennt, dieser Gesellschaft ausserordentlich
grossen Schaden zufügen kann. Die amerikanischen
Anwälte würden auf ein Wort von Herrn
Germann hin ihr Mandat sofort niederlegen,
was die Gesellschaft in grosse Verlegenheit
brächte (...) Ich deute das - von Herrn
Dr. Pfenninger nicht widersprochen -
dahin aus, dass es ausserordentlich
peinlich wäre, wenn zum Beispiel Herr
Germann plötzlich mit der Behauptung
auftreten würde, Herr Dr. Sturzenegger
vertrete deutsche Interessen.«
(46)
Eigentlich
standen die Großbanken-Chefs Pfenninger
(Schweizerischer Bankverein) und Alfred
Schäfer (Schweizerische Bankgesellschaft)
unter dem Einfluß Germanns. Dies berichtete
jedenfalls Max Ott, der bei Interhandel
tätig war, seinem Ex-Kollegen Kohli im Vertrauen
(47). Hinzu kam,
daß, obwohl bekannt wurde, daß die Schweizerische
Bankgesellschaft größere Interhandel-Aktienpakete
erwarb, die Informanten Kohlis (Pfenninger,
Niederer und Ott) zu berichten wußten, daß
nur ein kleiner Teil in eigener Regie gekauft
wurde. Wer der eigentliche Auftraggeber
war, bleibt unklar. Als Käufer von 10.000
Sturzenegger-Aktien wurden beispielsweise
in einem Bericht Pfenningers zwei US-Makler,
Allen und Flohrsheimer, angegeben. Die Geschäfte
Allens hatten »einen etwas spekulativen
Einschlag«, er verfügte aber über gute Beziehungen
zur »politischen Ebene« in den USA. »Sein
Partner Flohrsheimer ... befasst sich mehr
mit dem Verkehr mit der Schweiz und mit
Deutschland. Er hat im besonderen, als ehemaliger
deutscher Jude, immer noch Beziehungen zu
IG. Farben.« (48)
Über
den weiteren Verlauf der Interhandel-Affäre
geben die bisherigen Recherchen im Schweizer
Bundesarchiv keinen Aufschluß, denn sie
unterstehen der normalen, aber auch einer
speziellen Sperre. Deshalb hier nur eine
sehr kurze Fassung der weiteren Entwicklungen.
Ende der fünfziger Jahre übernahm die Schweizerische
Bankgesellschaft wie gesagt Interhandel,
und ihr Chef, Alfred Schäfer, führte jetzt
die Verhandlungen. In den USA wurde jahrelang
intensive Lobbyarbeit betrieben. Nach dem
Sieg der Demokraten wurde schließlich über
Fürst Radziwill, den Schwager Jackie Kennedys,
ein Treffen zwischen Schäfer und Justizminister
Robert Kennedy arrangiert. Diese Verhandlungen
führten - trotz massiven Widerstands des
Justizministeriums - zu einem Vergleich.
Am 9. März 1965 wurde die General Aniline
and Film an der Wall Street meistbietend
versteigert; der Broker Blyth & Company
zahlte dafür 329.141.926 Dollar und 49 Cent.
Davon erhielt die Interhandel 124 Millionen
Dollar - nach damaligem Kurs rund 515 Millionen
Franken. 1966 füsionierte die Schweizerische
Bankgesellschaft, die seit längerem gezielt
Interhandel-Aktien aufgekauft hatte, mit
dieser Firma. Damit wurde sie - laut dem
Wirtschaftsjournalisten Gian Trepp
(49) - die Nummer
eins unter den Schweizer Großbanken.
1983
meldete sich in Deutschland die I.G. Farbenindustrie
A.G. in Liquidation. Sie klagte die Bankgesellschaft
als Rechtsnachfolgerin der Interhandel ein
und forderte zunächst eine Entschädigung
von 100 Millionen DM. Da die Prozeßkosten
dafür aber zu hoch waren, minderte sie den
Streitwert provisorisch auf 20 Millionen.
Die Schweizerische Bankgesellschaft konnte
aber selbst die - relativ - bescheidene
Forderung nicht erfüllen: Dies wäre dem
Eingeständnis gleichgekommen, daß die USA
durch die Schweizer betrogen wurden und
daß die General Aniline and Film sich tatsächlich
in deutschem Besitz befunden hatte.
Die
I.G. Farben A.G. in Liquidation zog im ersten
Anlauf (Mai 1984) vor dem Frankfurter Landgericht
den kürzeren mit der seltsamen Begründung,
daß die Ansprüche nach schweizerischem (!)
Recht verjährt seien. Auch bei der zweiten
Instanz, dem Oberlandesgericht in Frankfurt
(Oktober 1985), blieb sie ohne Erfolg. Die
Begründung lautete diesmal: »Der Überleitungsvertrag
von 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Siegermächten schliesst solche Klagen
aus.«
Vor
der dritten Instanz, dem Bundesgerichtshof
in Karlsruhe, wollten die I.G.-Anwälte den
Rees-Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle
vorlegen. Sie glaubten Grund zur Annahme
zu haben, daß der Originalbericht, im Gegensatz
zur geschönten Version, klar nachweise,
daß die Interhandel und damit auch die General
Aniline and Film eben doch im Besitz der
deutschen I.G. Farben gewesen und von ihr
kontrolliert worden seien.
Obwohl
die übliche Archivsperrfrist von 35 Jahren
verstrichen war, beschloß das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten,
die gesamten Akten im Bundesarchiv betreffend
Interhandel für die Dauer des Prozesses
zu sperren. Diese Maßnahme wurde vom Gesamtbundesrat
gebilligt; er schrieb in einem schriftlichen
Entscheid, er habe sich »davon überzeugt,
dass eine Einsichtnahme in den
Rees-Bericht, sei es ganz oder' teilweise,
... zu einer ernsthaften Gefährdung der
... Interessen des Landes führen könnte...
Die Geheimhaltungspflicht geht sogar so
weit, dass auf eine eingehende Begründung
verzichtet werden muss; andernfalls müssten
tatbeständliche Einzelheiten aufgedeckt
werden, die es geheim zu halten gilt«
(50). Außerdem
wurden Albert Rees sowie dem früheren schweizerischen
Wirtschaftsdiplomaten Ernst Schneeberger
der Auftritt als Kronzeugen in Karlsruhe
vom Bundesrat verboten.
Am
10. Februar 1988 hat die I.G. Farben A.G.
in Liquidation den Prozess endgültig verloren.
Die Urteilsbegründung des deutschen Bundesgerichtshofs
war sehr seltsam. Es wurde wiederholt argumentiert,
daß zu keiner Zeit ein schriftlicher Treuhandvertrag
zwischen der I.G. Farben und dem »Basler
Ring« geschlossen worden sei. Es sei nicht
anzunehmen - so die Begründung -, daß solch
umfangreiche Transaktionen auf diese Art
abgewickelt werden könnten.
Es
ist absolut denkbar, daß der Zugang zum
Bundesarchiv in Bern den Prozeßausgang entscheidend
hätte verändern können. Ob die I.G. Farben
in Liquidation die Ansprüche auf die Interhandel-Vermögen
erheben dürfte, ist eine andere Frage.
___________
Anmerkungen
(1)
Shraga
Elam, israelischer Journalist und Pressedokumentalist,
wohnt in Zürich und forscht über den Zweiten
Weltkrieg
(2)
Aus dem U.S. Group Control Council, Finance
Division, Germany, Report on Investigation
of I.G. Farbenindustrie, September 12, 1945,
zit in: Joseph Borkin, Die unheilige Allianz
der I.G. Farben: eine Interessengemeinschaft
im Dritten Reich, Frankfurt a.M. 1990, S.8.
(3)
Für die Zusammenstellung danke ich Sebastian
Speich.
(4)
Schweizerisches Bundesarchiv (BAr), E2001
(E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen
Bericht des Eidgenössischen Politischen
Departements (EPD - das Schweizerische Außenministerium),
Juli 1942, über I.G. Chemie, S.23.
(5)
Siehe dazu Joseph Borkin, The Crime and
Punishment of I.G. Farben: The Startling'
Account of the Unholy Alliance of Adolf
Hitler and Germany's Great Chemical Combine,
New York 1978. Das US-amerikanische Original
ist der fehlerhaften deutschen Übersetzung
vorzuziehen. O.M.G. U.S., Ermittlungen gegen
die IG. Farbenindustrie AG, übersetzt und
bearbeitet von der Dokumentationsstelle
zur NS-Sozialpolitik, Hamburg 1986
(6)
BAr, E716O-7(-) 1968/54, Bd. 1057, Bemerkungen
zum Memorandum vom 7. Oktober 1947 sowie
zum Schreiben vom 31. Oktober 1947 der Commission
Mixte, S.11.
(7)
BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem
streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli
1942, über I.G. Chemie, S. 5f.
(8)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056, Notiz
zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22.0ktober
1945, S.1.
(9)
Ebenda, S. 2f.
(10)
BAr, E200l (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem
streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli
1942, über I.G. Chemie, S.19.
(11)
Ebenda, S. 21.
(12)
BAr, E7160-01(-) 1968/223, Bd. 17, Hervorhebung
im Original.
(13)
Ebenda.
(14)
BAr, E71604)7(-) 1968/54, Notiz über Telephonat
zwischen Sturzenegger und Werner Gabler,
Beisein Gadow, 3. März 1941
(15)
BAr, E2OO1 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem
streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli
1942, über I.G. Chemie, S. 21f.
(16)
Ebenda, S. 23.
(17)
Ebenda, S. 17.
(18)
Ebenda, S. 28.
(19)
BAr, E2OO1(E) 1978/84, Bd. 459, Notiz R.Kohli
an W.Stucki, 17. April 1945.
(20)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1060.
(21)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056.
(22)
Ebenda, Notiz zur Frage der Sperre I.G.
Chemie, 22. Oktober 1945.
(23)
Ebenda, S.9, Hervorhebung im Original.
(24)
Ebenda, S. 11, Hervorhebung im Original.
(25)
Ebenda, S. 4, Hervorhebung im Original.
(26)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1061.
(27)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1057.
(28)
Ebenda.
(29)
BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief 24.
November 1948
(30)
Ebenda, Brief 28.11.1948
(31)
Ebenda, Brief Stuckis an die Interhandel,
7. Dezember 1948.
(32)
Ebenda, Besprechung Stuckis mit Walter Germann
und Edmund Wehrli, 20. Dezember 1950.
(33)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Aktennotiz
von Herrn Vogel Bundesanwaltschaft), 7.
Februar 1956.
(34)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1064, Aktennotiz
1(). Februar 1956.
(35)
BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief Stuckis
an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(36)
Ebenda, Aktenotiz 10. April 1957
(37)
BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Notiz
an die Bundesanwaltschaft, bei der Aktendurchsicht
festgestellte praktische Fälle, 26. Februar
1956
(38)
BAr, E71604)1(-) 1976/58, Bd. 22a I.G.-Farben-Liquidatoren
Schmidt und Kremer an Bundesrat M. Petitpierre,
24. Juni 1957, Hervorhebung vom Autor.
(39)
Ebenda, I.G.-Farben-Lquidatoren Schmidt
und Kremer an Bundesrat M.Petirpierre,
10. Juli1957
(40)
Ebenda, Bericht zum Interhandel-Schreiben
des EPD vom 5. Juli 1957 betreffend Ansprüche
der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft
in Abwicklung, 12. Juli 1957, S. 32f.
(41)
Ebenda
(42)
Ebenda, S. 27
(43)
Ebenda, S. 31f.
(44)
BAr, E2808 1974/43. Bd. 13, 1 September
1958, Notiz Telephonat des Herrn Dr. Ott
mit Minister Kohli
(45)
Ebenda, siehe Handakten Kohli
(46)
Ebenda, Besprechung mit Herrn Dr. Pfenninger
beim Departementschef Interhandel.
(47)
Ebenda, Notiz 3. Oktober 1958.
(48)
Ebenda, Telefongespräch Pfenninger-Kohli
19. August 1958.
(49)
Vgl. Tages-Anzeiger Magazin, 11. April 1987.
(50)
Zit. von Wolfgang Winter, in: Bilanz. Schweizerisches
Wirtschaftsmonatsmagazin, September 1987,
S.28.
Berner Zeitung; 2001-09-01;
Seite 26
Bern Stadt
BZ-Zeitpunkt
Interhandel. War das
Basler Institut eine deutsche Tarnfirma?
Die umstrittene Affäre
um den einstigen Basler Ableger der IG Farben
- eine Replik von Shraga Elam
Der Fall ist so kontrovers,
dass er auch heute, da die Bergier-Kommission
(UEK) zur Rolle der Basler Firma Interhandel
in den 30er- und 40er-Jahren eine angeblich
endgültige Deutung vorlegt, Widerspruch
auslöst. Es geht um die Rolle der Schweizer
Behörden und Finanzinstitutionen bei den
Machenschaften des deutschen Chemiekonzerns
IG Farben. Dieser versuchte sein unter anderem
mit Zwangsarbeitern erwirtschaftetes Vermögen
während des Krieges ins sichere Ausland
zu schmuggeln und wollte seinen US-Geschäftszweig
vor der Beschlagnahme durch den US-Staat
schützen.
Zu klären ist dabei auch
die heikle Frage, ob die Schweizer Grossbank
UBS als Nachfolgerin der früheren Bankgesellschaft
SBG mit Unterstützung des Bundesrats unrechtmässig
IG-Farben-Gelder von rund 4 Milliarden Franken
besitze.
Wirklich schweizerisch?
Im Zentrum der langjährigen
internationalen Ausein |